Elastic Subscription Agreement - GMBH - German

Not for editing

Dieses ELASTIC SUBSCRIPTION AGREEMENT, inklusive aller Anhänge, Pläne, Listen, Exponate und Dokumente, die unter angegebenen URLs abgerufen werden können, (die VEREINBARUNG) wird zwischen Elasticsearch GmbH, Fidicinstraße 12, 10965 Berlin, Deutschland (ELASTIC), und der Person, die im Unterschriftenblock des zwischen Elastic und dem KUNDEN abgeschlossenen Elastic AUFTRAGSFORMULARS (das AUFTRAGSFORMULAR) als Kunde angegeben wird (der KUNDE), an dem Datum geschlossen, das im AUFTRAGSFORMULAR angegeben wird (das DATUM DES INKRAFTRETENS).

1 DEFINITIONEN

In Blockbuchstaben geschriebene Begriffe haben die Bedeutung, wie nachfolgend oder im Rahmen ihrer ersten Benutzung definiert.

1.1 VERBUNDENES UNTERNEHMEN bedeutet, hinsichtlich der jeweiligen Partei, jede juristische Person, die die jeweilige Partei kontrolliert, von ihr kontrolliert wird oder von der gleichen juristischen Person kontrolliert wird, wie die jeweilige Partei. Kontrolle bedeutet Eigentum an mindestens 50 % der ausstehenden Stimmrechte oder das vertragliche Recht, die Geschäftsstrategie und das operative Geschäft zu gestalten.

1.2 ABRECHENBARER NETZWERKKNOTEN bedeutet bei einer SUBSKRIPTION die Anzahl der nach (i) oder (ii) bestimmten NETZWERKKNOTEN, je nachdem, ob die Berechnung nach (i) oder (ii) eine größere Anzahl ergibt: (i) die Anzahl der NETZWERKKNOTEN in allen von der SUBSKRIPTION erfassten PROJEKTEN; (ii) die Gesamtmenge an, durch alle NETZWERKKNOTEN in allen von der SUBSKRIPTION erfassten PROJEKTEN, adressierbarem Arbeitsspeicher in Gigabyte, geteilt durch 128, wobei gegebenenfalls auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.

1.3 GESCHÄFTSSOFTWARE bedeutet Markensoftware von ELASTIC, die gemäß der ELASTIC-Endnutzerlizenzvereinbarung, abrufbar unter https://www.elastic.co/eula/ (die EULA), lizenziert ist, inklusive aller Updates und Neuerscheinungen, die von ELASTIC seinen Kunden während des jeweiligen SUBSKRIPTIONSZEITRAUMS allgemein zur Verfügung gestellt werden.

1.4 COMMUNITY SOFTWARE bedeutet Markensoftware von ELASTIC, die eigenständig unter der Apache 2.0 Lizenz vertrieben und lizensiert wird, inklusive aller Updates und Neuerscheinungen.

1.5 ECE ist die GESCHÄFTSSOFTWARE namens "Elastic Cloud Enterprise", deren Nutzungsberechtigung sich nach der EULA richtet und die nur als Teil einer ENTERPRISE SUBSKRIPTION vertrieben wird.

1.6 ECE INSTANZ hat die in der EULA definierte Bedeutung.

1.7 LIZENZSCHÜSSEL ist ein alphanumerischer Kode, der Softwarenutzung gestattet.

1.8 NETZWERKKNOTEN bedeutet eine Instanz des COMMUNITY SOFTWARE Produkts ELASTICSEARCH, die auf einem Server läuft, der nicht als vorgesehener Kundennetzwerkknoten, vorgesehener Koordinierungsnetzwerkknoten oder vorgesehener Aufnahmenetzwerkknoten konfiguriert ist, wie in der Elasticsearchdokumentation beschrieben.

1.9 NICHT-PRODUKTIONS-UMGEBUNG bedeutet eine Umgebung, in der Software nicht zu Produktionszwecken eingesetzt wird, wie Entwicklung, Vorführung oder Qualitätssicherung.

1.10 AUFTRAGSFORMULAR bedeutet ein Bestelldokument, durch welches ein KUNDE eine SUBSKRIPTION nach dieser VEREINBARUNG bestellt.

1.11 PROJEKT ist ein KUNDENspezifischer Anwendungsfall der COMMUNITY SOFTWARE, in dem NETZWERKKNOTEN zur Nutzung in logischer Gruppierung oder Funktionalität eingesetzt werden, um diesen Anwendungsfall zu unterstützen.

1.12 VERTRIEBSPARTNER ist ein Dritter, der von ELASTIC autorisiert ist, SUBSKRIPTIONEN zu bewerben und zu vertreiben.

1.13 SOFTWARE bedeutet GESCHÄFTSSOFTWARE und COMMUNITY SOFTWARE.

1.14 SUBSKRIPTION bedeutet das Recht eines KUNDEN, für einen bestimmten Zeitraum SUPPORTLEISTUNGEN zu erhalten und die jeweilige GESCHÄFTSSOFTWARE zu nutzen.

1.15 SUBSKRIPTIONSLEVEL bedeutet das Level an SUBSKRIPTION, das der KUNDE erworben hat, namentlich GOLD, PLATIN oder ENTERPRISE SUBSKRIPTION. Das SUBSKRIPTIONSLEVEL, das der KUNDE erworben hat, legt die SUPPORTLEISTUNGEN und die spezifische GESCHÄFTSSOFTWARE und deren Leistungsmerkmale und Funktionen fest, auf die der KUNDE Anspruch hat.

1.16 SUBSKRIPTIONSZEITRAUM bedeutet der Zeitraum für den eine SUBSKRIPTION besteht, wie unter Ziffer 11.1 dieser VEREINBARUNG näher beschrieben.

1.17 SUPPORTLEISTUNGEN bedeutet Wartungs- und Unterstützungsleistungen für die jeweilige SOFTWARE, wie in der SUPPORTLEISTUNGSRICHTLINIE näher beschrieben.

1.18 SUPPORTLEISTUNGSRICHTLINIE ist die Supportleistungsrichtlinie von ELASTIC, abrufbar unter https://www.elastic.co/support_policy/deutsch, die die SUPPORTLEISTUNGEN, zu denen ELASTIC verpflichtet ist, näher beschreibt. ELASTIC behält sich das Recht vor, die SUPPORTLEISTUNGSRICHTLINIE während eines SUBSKRIPTIONSZEITRAUMS nach Treu und Glauben zu ändern. ELASTIC wird dabei jedoch das Niveau der SUPPORTLEISTUNGEN während eines SUBSKRIPTIONSZEITRAUMS nicht wesentlich verringern. Das Datum, an dem die jeweilige Version der SUPPORTLEISTUNGSRICHTLINIE in Kraft tritt, wird in dieser erwähnt und ELASTIC wird alle archivierten Kopien jeder Version aufbewahren und dem KUNDEN auf Anfrage zur Verfügung stellen. Die SUPPORTLEISTUNGSRICHTLINIE ist Teil dieser VEREINBARUNG.

1.19 X-PACK ist die ELASTIC GESCHÄFTSSOFTWARE namens "X-Pack". Eingeschränkte Nutzungsrechte daran sind Teil der GOLD SUBSKRIPTION, volle Nutzungsrechte daran sind Teil der PLATIN und ENTERPRISE SUBSKRIPTION, wie in der EULA näher beschrieben.

2 SUBSKRIPTION

2.1 SUBSKRIPTIONSPREIS. Der SUBSKRIPTIONSPREIS hängt vom SUBSKRIPTIONSLEVEL ab und (i) bei GOLD und PLATIN SUBSKRIPTIONEN von der Anzahl der von der SUBSKRIPTION erfassten ABRECHENBAREN NETZWERKKNOTEN; und (ii) bei ENTERPRISE SUBSKRIPTIONEN von der Anzahl der von der SUBSKRIPTION erfassten ECE INSTANZEN.

2.2 SUBSKRIPTIONSBESTELLUNG.

(a) ERSTBESTELLUNG:: Der KUNDE kann SUBSKRIPTIONEN durch Ausfüllen des AUFTRAGSFORMULARS bestellen, in dem (i) das SUBSKRIPTIONSLEVEL; (ii) das spezifische PROJEKT, für das die SUBSKRIPTION bestellt wird; (iii) die Anzahl der ABRECHENBAREN NETZWERKKNOTEN und/oder ECE INSTANZEN für die der KUNDE die SUBSKRIPTION ersteht; (iv) der SUBSKRIPTIONSZEITRAUM; und (v) der Gesamtpreis der SUBSKRIPTION angegeben wird. Jedes ausgefüllte AUFTRAGSFORMULAR ist Teil und unterliegt den Regelungen dieser Vereinbarung.

(b) ZUSÄTZE und UPGRADES der SUBSKRIPTIONEN. Der KUNDE kann ABRECHENBARE NETZWERKKNOTEN und/oder ECE INSTANZEN zu einer existierenden SUBSKRIPTION hinzufügen und/oder das SUBSKRIPTIONSLEVEL einer existierenden SUBSKRIPTION upgraden, indem er eine oder mehrere zusätzliche AUFTRAGSFORMULARE einreicht, in denen er die Anzahl der zusätzlich gewünschten ABRECHENBAREN NETZWERKKNOTEN und/oder ECE INSTANZEN und/oder das gewünschte SUBSKRIPTIONSLEVEL angibt. Nachdem dieses AUFTRAGSFORMULAR von beiden Parteien unterzeichnet worden ist, werden die zusätzlichen ABRECHENBAREN NETZWERKKNOTEN und/oder ECE INSTANZEN und/oder das neue SUBSKRIPTIONSLEVEL der jeweiligen SUBSKRIPTION für den Rest des SUBSKRIPTIONSZEITRAUMS hinzugefügt oder, wenn dies auf dem AUFTRAGSFORMULAR vermerkt ist, wird ein neuer SUBSKRIPTIONSZEITRAUM gestartet, der die erhöhte Anzahl an ABRECHENBAREN NETZWERKKNOTEN und/oder ECE INSTANZEN und/oder das neue SUBSKRIPTIONSLEVEL enthält, und der KUNDE erhält eine Gutschrift für den ungenutzten Anteil der alten SUBSKRIPTION.

2.3 ÜBER VERTRIEBSPARTNER ERWORBENE SUBSKRIPTIONEN. Der KUNDE kann über VERTRIEBSPARTNER SUBSKRIPTIONEN, die den Regelungen dieser VEREINBARUNG unterliegen, erwerben. Wenn der KUNDE eine SUBSKRIPTION über einen VERTRIEBSPARTNER erwirbt, wird der VERTRIEBSPARTNER das AUFTRAGSFORMULAR, in dem der KUNDE als "Leistungsempfänger" und der VERTRIEBSPARTNER als "Rechnungsempfänger" angegeben werden muss, unterzeichnen, um die SUBSKRIPTION zu erwerben. VERTRIEBSPARTNER und KUNDE müssen einen zusätzlichen Vertrag abschließen, in dem die vom KUNDEN an den VERTRIEBSPARTNER für die SUBSKRIPTION zu entrichtenden Gebühren sowie andere zwischen ihnen bestehende Regelungen, enthalten sind. ELASTIC bestätigt hiermit, gegenüber dem KUNDEN nach Maßgabe dieser VEREINBARUNG verpflichtet zu sein, die GESCHÄFTSSOFTWARE

zur Verfügung zu stellen und SUPPORTLEISTUNGEN zu erbringen, gemäß der jeweiligen SUBSKRIPTION, sobald ELASTIC vom VERTRIEBSPARTNER die entsprechende Zahlung erhalten hat. Der KUNDE bestätigt, dass ELASTIC für die Verpflichtungen des VERTRIEBSPARTNERS im Rahmen eines solchen zusätzlichen Vertrages, für Handlungen oder Unterlassungen des VERTRIEBSPARTNERS oder für jegliche Produkte oder Dienstleistungen Dritter, die ein VERTRIEBSPARTNER an den KUNDEN liefert oder erbringt, nicht verantwortlich ist. Es wird hiermit klargestellt, dass die Ziffern 6.1 und 6.2 dieser VEREINBARUNG nicht gelten, wenn der KUNDE eine SUBSKRIPTION über einen VERTRIEBSPARTNER erwirbt, weil Zahlungen und Steuern in dem Vertrag zwischen KUNDEN und VERTRIEBSPARTNER geregelt werden.

3 SOFTWARE

3.1 COMMUNITY SOFTWARE. COMMUNITY SOFTWARE wird gemäß der Apache 2.0 Lizenz, abrufbar unter https://www.apache.org/licenses/LICENSE-2.0.txt, lizenziert und vertrieben. Diese VEREINBARUNG beschränkt ELASTICS Verpflichtung zur Erbringung von SUPPORTLEISTUNGEN auf die Anzahl der ABRECHENBAREN NETZWERKKNOTEN und/oder ECE INSTANZEN, für die der KUNDE eine SUBSKRIPTION erworben hat, der KUNDE behält jedoch alle durch die Apache 2.0 Lizenz eingeräumten Rechte an der COMMUNITY SOFTWARE.

3.2 GESCHÄFTSSOFTWARE. Durch Erwerb einer SUBSKRIPTION hat der KUNDE das Recht, die jeweilige GESCHÄFTSSOFTWARE während des jeweiligen SUBSKRIPTIONSZEITRAUMES und im Rahmen der EULA zu installieren und zu nutzen. ELASTIC wird dem Kunden unverzüglich einen Lizenzschlüssel zur Verfügung stellen, mit dem der KUNDE die jeweilige GESCHÄFTSSOFTWARE gemäß der jeweiligen EULA nutzen kann.

4 SUPPORTLEISTUNGEN

4.1 Erbringung von SUPPORTLEISTUNGEN. Während des jeweiligen SUBSKRIPTIONSZEITRAUMES wird ELASTIC für den KUNDEN SUPPORTLEISTUNGEN nach Maßgabe der SUPPORTLEISTUNGSRICHTLINIE erbringen:

(a) bei GOLD und PLATIN SUBSKRIPTIONEN für einbezogene PROJEKTE bis zu der Anzahl an ABRECHENBAREN NETZWERKKNOTEN, die in die SUBSKRIPTION einbezogen sind; und

(b) bei ENTERPRISE SUBSKRIPTIONEN für die Anzahl an ECE INSTANZEN, die in die SUBSKRIPTION einbezogen sind.

SUPPORTLEISTUNGEN werden gegenüber dem KUNDEN aus der Ferne, elektronisch, über das Internet und, abhängig vom erworbenen SUBSKRIPTIONSLEVEL, via Telefon erbracht. Es wird hiermit klargestellt, dass SUPPORTLEISTUNGEN nicht persönlich am Geschäftssitz des KUNDEN erbracht werden.

4.2 DRITTDIENSTLEISTER. Auf an den ELASTIC Support Desk gerichtete, schriftliche (E-Mail genügt, wenn der Empfang bestätigt wird) Aufforderung des KUNDEN wird ELASTIC SUPPORTLEISTUNGEN auch an IT Dienstleister des KUNDEN (der DIENSTLEISTER) erbringen, soweit dies im Zusammenhang mit der vom DIENSTLEISTER für den Kunden erbrachten Dienstleistung

steht und unter der Bedingung, dass (i) der DIENSTLEISTER ELASTIC Software nicht im Rahmen von SaaS (Software as a Service) anbietet, (ii) der KUNDE gegenüber ELASTIC dafür einsteht, dass der DIENSTLEISTER sich an die Regelungen dieser VEREINBARUNG hält, und (iii) der DIENSTLEISTER einer Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt, die VERTRAULICHE INFORMATIONEN von ELASTIC im nach Treu und Glauben erforderlichen Umfang schützt.

4.3 BESCHRÄNKUNGEN. SUPPORTLEISTUNGEN werden nur für die interne Nutzung des KUNDEN erbracht (was die Nutzung bei VERBUNDENEN UNTERNEHMEN und nach Maßgabe von Ziffer 4.2 bei DIENSTLEISTERN des KUNDEN umfasst) und unterliegen

Mengenbeschränkungen hinsichtlich
AUFTRAGSFORMULAR aufgeführten
ABRECHENBAREN NETZWERKKNOTEN
INSTANZEN; (ii) der Anzahl an Supportansprechpartnern; und (iii) Vorfällen (incidents) in der SUPPORTLEISTUNGSRICHTLINE, falls vorhanden. Es wird hiermit klargestellt, dass (1) NETTZWERKKNOTEN, die in einer NICHT-PRODUKTIONS- UMGEBUNG eingesetzt werden, nicht als ABRECHENBARE NETZWERKKNOTEN gelten, wenn der KUNDE eine GOLD oder PLATIN SUBSKRIPTION erworben hat; und (2) die vorstehende Beschränkung auf interne Nutzung nicht darauf abzielt, dem KUNDEN die Inanspruchnahme von SUPPORTLEISTUNGEN für ein PROJEKT zu verwehren, in welchem SOFTWARE in Verbindung mit oder als Teil der Webseite oder eines eigenen SaaS-Angebots des KUNDEN genutzt wird, wenn solche SaaS-Angebote zusätzliche, substanzielle, wertschaffende Softwareanwendungen oder - funktionen erfassen, die über die Anwendungen und Funktionen der SOFTWARE hinausgehen. Darüber hinaus verpflichtet sich der KUNDE:

(i)

der im Anzahl an und/oder ECE

(a) SUPPORTLEISTUNGEN nicht zum Angebot von Beratungs-, Support- oder Trainingsleistungen in Bezug auf die SOFTWARE an Dritte (außer an VERBUNDENE UNTERNEHMEN des KUNDEN) zu nutzen;

(b) die SUPPORTLEISTUNGEN nicht zur Erlangung von Support für COMMUNITY SOFTWARE des KUNDEN zu nutzen, die von einem Dritten als Software as a Service angeboten wird (diese Regelung soll es dem KUNDEN nicht verbieten, die SOFTWARE auf physischen oder virtuellen Systemen laufen zu lassen, die von einem Dritten gehostet werden, der Rechen-, Speicher oder ähnliche Infrastrukturleistungen für den KUNDEN erbringt ohne dass die COMMUNITY SOFTWARE, ihre Leistungsmerkmale oder Funktionen Teil dieser Dienstleistung wären); oder

(c) die SUPPORTLEISTUNGEN nicht zur Erlangung von Support (i) für seine Nutzung der COMMUNITY SOFTWARE in einem PROJEKT, für das keine SUBSKRIPTION erworben wurde; oder (ii) unter einem höherrangigen SUBSKRIPTIONSLEVEL als für ein PROJEKT erworben zu nutzen.

Der KUNDE bestätigt, dass jeder Verstoß gegen diese Ziffer 4.3 einen erheblichen Verstoß gegen diese VEREINBARUNG darstellt. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Ziffer 4.3, kann ELASTIC, unbeschadet jeglicher anderer Ansprüche, die Erbringung von SUPPORTLEISTUNGEN an den KUNDEN aussetzen, wenn der KUNDE dem Verstoß nicht innerhalb von 15 Tagen, nachdem er hiervon schriftlich unterrichtet wurde, abhilft.

4.4 RECHTEVORBEHALT. Der KUNDE bestätigt, keine Immaterialgüterrechte bezüglich der SUPPORTLEISTUNGEN, der GESCHÄFTSSOFTWARE oder jeglicher ELASTIC Materialien oder Marken zu erhalten, außer den ausdrücklich in dieser VEREINBARUNG oder dem LIZENZANHANG eingeräumten Rechte.

5 VERLETZUNGSANSPRÜCHE

5.1 VERPFLICHTUNGEN. ELASTIC wird, auf eigene Kosten, (i) die Verteidigung sämtlicher gegen den KUNDEN durch einen Dritten erhobener Ansprüche, nach denen die Nutzung der GESCHÄFTSSOFTWARE oder der SUPPORTLEISTUNGEN durch den KUNDEN während des SUBSKRIPTIONSZEITRAUMES die Patentrechte des Dritten verletzt, die zum DATUM DES INKRAFTTRETENS in der Europäischen Union registriert sind, oder jegliche Urheber- oder Markenrechte des Dritten verletzt, die an dem für die Nutzung der GESCHÄFTSSOFTWARE oder SUPPORTLEISTUNGEN durch den KUNDEN zuständigen Gerichtsstand, durchsetzbar sind, oder die Geschäftsgeheimnisse des Dritten unrechtmäßig nutzt (jeweils ein VERLETZUNGSANSPRUCH) übernehmen oder nach Wahl von ELASTIC einen Vergleich schließen; und (ii) den KUNDEN (1) hinsichtlich eines einen VERLETZUNGSANSPRUCH beendenden Vergleiches, dem ELASTIC zugestimmt hat freihalten; oder (2) jeglichen Schadensersatz, der rechtskräftig vom zuständigen Gericht einem solchen Dritten für einen VERLETZUNGSANSPRUCH zugesprochen wird, ersetzen.

5.2 AUSNAHMEN. ELASTIC hat keine Verpflichtungen gegenüber einem KUNDEN, insoweit als ein VERLETZUNGSANSPRUCH oder ein hieraus resultierender Vollstreckungstitel darauf basiert, dass (i) der KUNDE die GESCHÄFTSSOFTWARE oder SUPPORTLEISTUNGEN in einem Land nutzt, das dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens nicht beigetreten ist; (ii) der KUNDE nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem er von ELASTIC darüber unterrichtet wurde, dass ein Update erhältlich ist, welches zur Vermeidung von Immaterialgüterrechtsverletzungen benötigt wird, ein solches Update der GESCHÄFTSSOFTWARE installiert, das den VERLETZUNGSANSPRUCH vermieden hätte; (iii) eine Änderung an der GESCHÄFTSSOFTWARE vorgenommen wurde, die nicht von oder für ELASTIC durchgeführt wurde; (iv) die GESCHÄFTSSOFTWARE mit anderen Produkten, Dienstleistungen oder Ausrüstung kombiniert, eingesetzt oder benutzt wurde, die nicht von ELASTIC geliefert wurde oder als ELASTIC Markenprodukt oder -dienstleistung gekennzeichnet ist, wenn der VERLETZUNGSANSPRUCH ohne eine solche Kombination vermieden worden wäre; (v) die jeweilige GESCHÄFTSSOFTWARE nicht gemäß dieser VEREINBARUNG genutzt wurde; (vi) Schadensersatz für den Wert oder die Nutzung von Nicht-ELASTIC- Produkten oder-Dienstleistungen gewährt wird; oder (vii) Open Source Software Dritter eingesetzt wurde.

5.3 ABHILFEN. Wenn GESCHÄFTSSOFTWARE oder SUPPORTLEISTUNGEN Gegenstand eines VERLETZUNGSANSPRUCHES oder einer einstweiligen Verfügung werden oder dies nach vernünftiger Einschätzung von ELASTIC wahrscheinlich ist, kann ELASTIC, auf eigene Kosten und nach freiem Ermessen (i) für den KUNDEN das Recht erwerben, die jeweilige GESCHÄFTSSOFTWARE oder SUPPORTLEISTUNGEN zu nutzen; (ii) die jeweilige GESCHÄFTSSOFTWARE oder SUPPORTLEISTUNGEN so verändern, dass sie keine Immaterialgüterrechte mehr verletzen aber funktional im Wesentlichen vergleichbar sind; oder (iii) wenn, nach vernünftiger Einschätzung von ELASTIC, weder (i) noch (ii) wirtschaftlich zumutbar sind, das Recht des KUNDEN, die jeweilige GESCHÄFTSSOFTWARE oder SUPPORTLEISTUNGEN zu nutzen, kündigen und auf schriftliche Anforderung des KUNDEN alle betroffenen AUFTRAGSFORMULARE kündigen und dem KUNDEN unverzüglich alle ungenutzten, bereits an ELASTIC unter diesen gekündigten AUFTRAGSFORMULAREN gezahlten Kosten erstatten.

5.4 BEDINGUNGEN. ELASTICS Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 5 stehen unter der Bedingung, dass der KUNDE (i) ELASTIC unverzüglich, schriftlich über drohende oder laufende VERLETZUNGSANSPRÜCHE benachrichtigt; das Unterlassen einer solchen Benachrichtigung befreit ELASTIC nur insoweit von seinen Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 5, als ELASTICS Möglichkeit sich gegen den VERLETZUNGSANSPRUCH zu verteidigen oder sich diesbezüglich zu vergleichen durch diese Unterlassung wesentlich beeinträchtigt wurde; (ii) ELASTIC, auf ELASTICS Kosten zumutbare Unterstützung leistet und Informationen liefert, die ELASTIC im Zusammenhang mit dem VERLETZUNGSANSPRUCH erfragt; und (iii) ELASTICS alleinige Kontrolle über Verteidigung und Vergleich gegen den/bezüglich des VERLETZUNGSANSPRUCH(S) anerkennt. Der Rechtsbeistand des KUNDEN ist berechtigt, an dem Verfahren, auf Kosten des KUNDEN, mitzuwirken. Der KUNDE wird, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ELASTIC, bezüglich eines drohenden oder laufenden VERLETZUNGSANSPRUCHS kein Eingeständnis und keine benachteiligende Erklärung abgeben, sich nicht vergleichen, keinen Kompromiss eingehen und kein Urteil anerkennen.

5.5 AUSSCHLIESSLICHE ABHILFE. DIE VORSTEHENDEN REGELUNGEN DIESER ZIFFER 5 STELLEN DIE GESAMTE HAFTUNG UND JEGLICHE VERPFLICHTUNG VON ELASTIC UND DIE AUSSCHLIESSLICHE ABHILFE DES KUNDEN IN HINSICHT AUF SÄMTLICHE TATSÄCHLICHE ODER VORGEBLICHE VERLETZUNGEN EINES PATENTS, URHBER- ODER MARKENRECHTS ODER ANDERER IMMATERIALGÜTERRECHTE, ODER EINES MISSBRAUCHS VON GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN DURCH JEGLICHE SOFTWARE UND/ODER SUPPORTLEISTUNGEN DAR.

6 ZAHLUNG UND STEUERN

6.1 ZAHLUNG. Der KUNDE wird den auf dem jeweiligen AUFTRAGSFORMULAR angegebenen Betrag innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung an ELASTIC zahlen. Alle Rechnungen werden in der auf dem jeweiligen AUFTRAGSFORMULAR angegebenen Währung bezahlt. Rechnungsbeträge können nicht aufgerechnet und nicht rückbelastet werden, es sei denn das Bestehen der Gegenforderung wurde rechtskräftig durch ein Gericht festgestellt oder von ELASTIC ausdrücklich anerkannt. Sollte der KUNDE Rechnungen bei Fälligkeit nicht zahlen, kann ELASTIC Verzugszinsen in Höhe von monatlich einem Prozent des ausstehenden Betrages verlangen. Soweit in dieser VEREINBARUNG nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist, sind alle Zahlungen des KUNDEN gemäß dieser VEREINBARUNG oder jeglichen AUFTRAGSFORMULARS nicht erstattungsfähig und alle Zahlungsverpflichtungen gemäß dieser VEREINBARUNG oder jeglichen AUFTRAGSFORMULARS sind unkündbar.

6.2 STEUERN. Alle Preise in AUFTRAGSFORMULAREN sind zuzüglich jeglicher Verkaufs-, Nutzungs-, Umsatz- und Verbrauchssteuern, soweit sie auf Lieferung oder Nutzung besteuerbarer Komponenten der vom KUNDEN erworbenen SUBSKRIPTION ("STEUERN") erhoben werden. STEUERN umfassen nicht Steuern auf den Nettogewinn von ELASTIC oder VERBUNDENE UNTERNEHMEN von ELASTIC. Der KUNDE wird jegliche STEUERN zahlen und sich hierfür verantwortlich zeigen. Soweit der KUNDE von einer ausländischen Behörde dazu angehalten wird, einen Teil des für Lieferung und Nutzung der SUPPORTSERVICES oder GESCHÄFTSSOFTWARE gemäß dieser VEREINBARUNG in Rechnung gestellten Betrages abzuziehen oder zurückzubehalten, wird der KUNDE einen entsprechend höheren Betrag zahlen, so dass ELASTIC den kompletten in Rechnung gestellten Betrag erhält.

6.3 BERICHT HINSICHTLICH NUTZUNG VON ÜBERZÄHLIGEN ABRECHENBAREN NETZWERKKNOTEN. Der KUNDE wird ELASTIC umgehend schriftlich benachrichtigen, wenn er eine GOLD oder PLATIN SUBSKRIPTION für eine größere Anzahl an ABRECHENBAREN NETZWERKKOTEN nutzt, als diejenige Anzahl, für welche die SUBSKRIPTION erworben wurde ("ÜBERZÄHLIGE ABRECHENBARE NETZWERKKNOTEN"). Der KUNDE wird in der Benachrichtigung die Anzahl der ÜBERZÄHLIGEN ABBRECHENBAREN NETZWERKKNOTEN und das Datum angeben, an dem er die ÜBERZÄHLIGEN ABBRECHENBAREN NETZWERKKNOTEN erstmals genutzt hat. ELASTIC wird dem KUNDEN, oder gegebenenfalls dem VERTRIEBSPARTNER, die ÜBERZÄHLIGEN ABBRECHENBAREN NETZWERKKNOTEN in Rechnung stellen, anteilig seit dem Tag der Erstnutzung für die Restlaufzeit des jeweiligen SUBSKRIPTIONSZEITRAUMES.

7 VERTRAULICHE INFORMATIONEN

7.1 VERTRAULICHE INFORMATIONEN. Jede Partei wird im Laufe der Vertragsbeziehung möglicherweise Informationen zu Produkten (wie Waren, Dienstleistungen und Software) der jeweils anderen Partei oder zu den Parteien selbst, die vertraulicher oder geschützter Natur sind, erhalten (VERTRAULICHE INFORMATIONEN). VERTRAULICHE INFORMATIONEN sind unter anderem Materialien und jegliche Kommunikation zu Geschäfts- und Marketingstrategien von ELASTIC oder dem KUNDEN, insbesondere aber nicht nur Mitarbeiter- oder Kundenlisten, Kundenprofile, Projektpläne, Designdokumente, Produktstrategien und Preisdaten, Forschung, Werbepläne, Leitungen und Angebotsquellen, Entwicklungsaktivitäten, Design und Programmierung, Schnittstellen mit der SOFTWARE, alles was einer Partei von der anderen im Zusammenhang mit SUPPORTLEISTUNGEN gemäß dieser VEREINBARUNG zur Verfügung gestellt wird, insbesondere aber nicht nur Computerprogramme, technische Zeichnungen, Algorithmen, Know-how, Formeln, Prozesse, Ideen, Erfindungen (patentierbar oder nicht), Schemas und andere technische Pläne und andere Informationen der Parteien, die ihrer Natur nach, vernünftigerweise als vertraulich und geschützt angesehen werden muss, unabhängig davon, ob sie in mündlicher, gedruckter, schriftlicher, graphischer, photographischer oder anderer greifbarer Form dargestellt wird (inklusive elektronisch erhaltener, gespeicherter oder übermittelter Information), obwohl sie nicht ausdrücklich als VERTRAULICHE INFORMATION gekennzeichnet ist. VERTRAULICHE INFORMATIONEN sind auch jegliche Notizen, Zusammenfassungen oder Analysen des Vorstehenden, die von der erhaltenden Partei erstellt werden.

7.2 KEINE NUTZUNG UND KEINE OFFENLEGUNG. Beide Parteien verpflichten sich, während und nach dem Bestehen dieser VEREINBARUNG, die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN der anderen Partei vertraulich zu behandeln und sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu behandeln, (zumindest jedoch mit der Sorgfalt, welche sie zum Schutz der eigenen VERTRAULICHEN INFROMATIONEN aufbringt) und diese VERTRAULICHEN INFORMATIONEN nur zum Zwecke der Erbringung der unter dieser VEREINBARUNG geschuldeten Verpflichtungen zu nutzen. Keine Partei soll solche VERTRAULICHEN INFORMATIONEN Dritten (außer VERBUNDENEN UNTERNEHMEN) ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei offenlegen, allerdings darf jede Partei VERTRAULICHE INFORMATIONEN soweit offenlegen, wie die andere Partei einer solchen Offenlegung schriftlich zugestimmt hat oder soweit erforderlich um die in dieser VEREINBARUNG eingeräumten Rechte durchzusetzen.

7.3 NICHT-ANWENDBARKEIT. Die Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen nicht hinsichtlich Informationen, die (i) öffentlich bekannt oder anderweitig öffentlich verfügbar sind, es sei denn dies ist auf einen Verstoß einer Partei gegen diese VEREINBARUNG zurückzuführen; (ii) der erhaltenden Partei bereits, ohne Beschränkung, vorlagen, bevor sie gemäß dieser VEREINBARUNG offengelegt wurden, was durch angemessene Dokumentation nachzuweisen ist; (iii) die erhaltende Partei, nach

Offenlegung gemäß dieser VEREINBARUNG, von einem Dritten, der zur Offenlegung solcher Informationen berechtigt ist, auf nicht- vertraulicher Grundlage erhält; oder (iv) von der erhaltenden Partei ohne Nutzung von VERTRAULICHEN INFORMATIONEN entwickelt wurden, was durch angemessene Dokumentation nachzuweisen ist.

7.4 REGELUNGEN DIESER VEREINBARUNG. Soweit nicht gesetzlich oder durch amtliche Vorschriften angeordnet, darf keine Partei die Regelungen dieser VEREINBARUNG, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei, offenlegen, bewerben oder veröffentlichen. Allerdings darf jede Partei die Regelungen dieser VEREINBARUNG potenziellen Investoren, potenziellen Käufern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Muttergesellschaften gemäß den Regelungen einer Geheimhaltungsverpflichtung offenlegen.

7.5 GESETZLICH VORGESCHRIEBENE OFFENLEGUNG. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser VEREINBARUNG, darf jede Partei VERTRAULICHE INFORMATIONEN der anderen Partei offenlegen, um geltendem Recht und/oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zu entsprechen und im Zusammenhang mit der Befolgung einer solchen Anordnung offenlegen, soweit die Partei (i) die andere Partei, soweit gesetzlich zulässig, vor der Offenlegung schriftlich benachrichtigt, wenn die Zeit zwischen der Anordnung und der Offenlegung hierzu nach billigem Ermessen ausreicht, andernfalls unverzüglich nach Befolgung der Anordnung; und (ii) mit der anderen Partei, auf deren Kosten, vollständig zusammenarbeitet, um Rechtschutz oder vertrauliche Behandlung zu erlangen oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um die Offenlegung zu verhindern oder sie zu beschränken. Jede Partei darf nur so viel der VERTRAULICHEN INFORMATIONEN der anderen Partei offenlegen, als nach Meinung des Rechtsbeistandes erforderlich ist, um der jeweiligen Anordnung zu entsprechen.

8 GEWÄHRLEISTUNG UND GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS

8.1 GEWÄHRLEISTUNG DER SUPPORTLEISTUNGEN. ELASTIC gewährleistet, dass SUPPORTLEISTUNGEN während jedes SUBSKRIPTIONSZEITRAUMS bezüglich des jeweiligen PROJEKTES professionell und fachgerecht, in Einklang mit der allgemein üblichen Branchenpraxis, erbracht werden. ELASTICS einzige Verpflichtung und die einzige Abhilfe des KUNDEN, im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehende Gewährleistung, besteht darin, dass ELASTIC die jeweilige SUPPORTLEISTUNG erneut erbringen muss.

8.2 Die Gewährleistungsrechte des KUNDEN bestehen für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Erbringung der Dienstleistung. Jeglicher Schadensersatzanspruch besteht vorbehaltlich Ziffer 10 dieser VEREINBARUNG.

9 DATENSCHUTZ

PERSONENBEZOGENE DATEN DES KUNDEN (außer PERSONENBEZOGENE DATEN DES KUNDEN hinsichtlich Mitarbeitern des KUNDEN, die ELASTIC im Zuge der Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem KUNDEN erhält) werden von ELASTIC nicht erfordert oder benötigt und der KUNDE trifft wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen um ELASTIC keinen Zugang (oder die Möglichkeit des Zugangs) zu PERSONENBEZOGENEN DATEN DES KUNDEN zu gewähren. Wenn ELASTIC dennoch Zugang oder die Möglichkeit zum Zugang zu den PERSONENBEZOGENEN DATEN DES KUNDEN erhält, wird (i) ELASTIC den KUNDEN hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen; (ii) ELASTIC unverzüglich diese

PERSONENBEZOGENEN DATEN DES KUNDEN auf sicherem Weg zurückgeben und ELASTIC und der KUNDE werden zusammenarbeiten, um diesen Zugang zu beenden. Soweit ELASTIC weiß oder der begründete Verdacht besteht, dass ein INFORMATIONSSICHERHEITSVERSTOSS (jede(r) bekannte oder auf begründeten Verdacht beruhende Verlust, nicht gestatte Erwerb, Offenlegung, Nutzung oder andre Art der Gefährdung von PERSONENBEZOGENEN DATEN DES KUNDEN) vorliegt, wird ELASTIC den KUNDEN davon unverzüglich benachrichtigen und soweit erforderlich mit dem KUNDEN, auf dessen Kosten, in jeder diesbezüglichen Ermittlung oder Abhilfemaßnahme zusammenarbeiten. PERSONENBEZOGENE DATEN sind jegliche Informationen bezüglich einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (oder, soweit anwendbares Datenschutzrecht auf juristische Personen anwendbar ist, bezüglich einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person). PERSONENBEZOGENE DATEN DES KUNDEN sind PERSONENBEZOGENE DATEN, die dem KUNDEN gehören, an ihn lizenziert sind oder anderweitig seiner Kontrolle unterliegen (inklusive Daten, die vom KUNDEN oder VERBUNDENEN UNTERNEHMEN des KUNDEN für Dritte verwahrt werden), jedoch nicht PERSONENEBEZOGENE DATEN hinsichtlich Mitarbeitern des KUNDEN, die ELASTIC im Zuge der Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem KUNDEN erhält. DATENSCHUTZRECHT ist jegliches Datenschutz-, Privatsphären- oder Geheimhaltungsgesetz in jeder relevanten Rechtsordnung, ausschließlich aber nicht nur der Payment Card Industry Data Security Standard, der Health Information Portability and Accountability Act, die EU-Datenschutzrichtlinie und der Federal Information Security Modernization Act.

10 HAFTUNGSBEGRENZUNG

10.1 ELASTIC haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und im Falle von Produkthaftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz und in allen anderen Fällen, in denen das deutsche Recht eine verschuldensunabhängige Haftung vorschreibt.

10.2 ELASTIC haftet für Schäden, die aus der Verletzung einer Kardinalpflicht entstehen. Eine Kardinalpflicht ist eine solch wesentliche Vertragspflicht, die die Grundlage des Vertrages bildet, die für den Vertragsschluss ausschlaggebend war und auf deren Einhaltung die Parteien insofern vertrauen dürfen. Soweit ELASTIC für fahrlässige Verletzungen einer Kardinalpflicht haftet, ist diese Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.3 Neben den Regelungen nach Ziffer 10.2 und 10.2, gelten die folgenden Beschränkungen:

(a) Hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches auf Ersatz eines unmittelbaren Schadens (z.B. für Sachschäden einschließlich eines daraus resultierenden technischen oder reduzierten Marktwerts, Reparaturkosten etc.), ist ELASTICS Gesamthaftung für leichte Fahrlässigkeit auf den Betrag begrenzt, der dem Gesamtjahrespreis des Auftragswertes des jeweiligen AUFTRAGSFORMULARS in dem Kalenderjahr, in dem der Schaden entstanden ist, entspricht. Zur Klarstellung wird hiermit festgehalten, dass die Beschränkung unabhängig vom Haftungsgrund (z.B. Nichtleistung, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss, Nebenpflichtverletzung, Rücktritt, Delikt) besteht. Die Parteien sind sich einig, dass diese Beschränkung angesichts der möglichen Schäden des KUNDEN und den im Rahmen dieser VEREINBARUNG möglicherweise eintretenden Schäden recht und billig ist.

(b) Die Haftung für mittelbare Schäden (z.B. Nutzungsausfall, entgangener Gewinn) ist ausgeschlossen.

11 LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

11.1 SUBSKRIPTIONSZEITRAUM. Der ursprüngliche SUBSKRIPTIONSZEITRAUM beginnt und endet gemäß den entsprechenden Daten auf dem AUFTRAGSFORMULAR, es sei denn er wird gemäß Ziffer 11.2 vorher beendet. Danach verlängert sich die SUBSKRIPTION automatisch um je ein weiteres Jahr (oder für einen längeren Zeitraum, der auf einem erneuten AUFTRAGSFORMULAR vereinbart werden muss), es sei denn eine Partei teilt der anderen nicht später als 30 Tage vor Ablauf des jeweiligen SUBSKRIPTIONSZEITRAUMS schriftlich mit, dass sie nicht plant, die SUBSKRIPTION zu verlängern. Der ursprüngliche SUBSKRIPTIONSZEITRAUM und der erneute SUBSKRIPTIONSZEITRAUM sind gemeinsam der "SUBSKRIPTIONSZEITRAUM". Es wird hiermit klargestellt, dass die Laufzeit dieser VEREINBARUNG mit dem SUBSKRIPTIONSZEITRAUM identisch ist.

11.2 KÜNDIGUNG. Jede Partei kann diese VEREINBARUNG und die SUBSKRIPTION und alle damit zusammenhängenden AUFTRAGSFORMULARE durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei kündigen, wenn die andere Partei eine wesentliche Regelung dieser VEREINBARUNG verletzt und dieser Verletzung nicht innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem sie schriftlich dazu aufgefordert wurde, abhilft. Mit Kündigung oder Ablauf dieser VEREINBARUNG, bestehen auch die Rechte und Pflichten der Parteien nicht mehr, vorbehaltlich Ziffer 11.3.

11.3 WEITERBESTEHEN. Mit Ablauf oder Kündigung eines AUFTRAGSFORMULARS oder dieser VEREINBARUNG (i) hat der KUNDE keinerlei Rechte unter der jeweiligen SUBSKRIPTION mehr; und (ii) bleibt jegliche Zahlungsverpflichtung gemäß Ziffer 6 und die Regelungen in Ziffer 1, 4.4, 5, 7, 8, 9, 10, 11.3, und 12 dieser VEREINBARUNG davon unbeschadet bestehen.

12 ALLGEMEINES

12.1 ANTI-KORRUPTION. Beide Parteien bestätigen, dass sie alle anwendbaren US-amerikanischen, britischen, deutschen und andere Anti-Korruptions-Gesetze, insbesondere aber nicht nur der U.S. Foreign Corrupt Practices Act ("FCPA") und der U.K. Bribery Act, kennen, verstehen, sich an diese gehalten haben und halten werden.

12.2 ABTRETUNG: Keine Partei darf diese VEREINBARUNG ganz oder teilweise, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei, abtreten. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn die gesamte VEREINBARUNG an (i) ein VERBUNDENES UNTERNEHMEN, das dazu in der Lage ist, die gemäß dieser VEREINBARUNG eingegangenen Verpflichtungen des Zedenten zu erfüllen; oder (ii) einen Rechtsnachfolger in Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss, Kauf oder Verkauf aller oder aller wesentlichen Vermögensgegenstände der abtretenden Partei, abgetreten wird. Jede Abtretung entgegen dieser Ziffer 12.2 ist von Anfang an ungültig und wirkungslos. Vorbehaltlich des Vorstehenden, ist diese VEREINBARUNG bindend, besteht zugunsten und ist durchsetzbar von den Parteien und ihren jeweiligen zugelassenen Nachfolgern und Zessionaren.

12.3 KUNDENNENNUNG. Der KUNDE stimmt seiner Nennung als Nutzer der SOFTWARE und der SUPPORTLEISTUNGEN durch ELASTIC auf der ELASTIC-Webseite, in Pressemitteilungen und anderem Promotionsmaterial von ELATIC zu.

12.4 HÖHERE GEWALT. Mit Ausnahme von Verletzungen von Zahlungspflichten, haftet keine der Parteien für eine Vertragsverletzung oder einen Verzug nach dieser VEREINBARUNG, infolge einer Ursache oder eines Zustands jenseits der zumutbaren Kontrolle der Partei (insbesondere aber nicht nur Naturereignisse, Preisbeschränkungen, Zusammenbruch von Kommunikationsmitteln, unerwartete Visa-, Export- oder Importbeschränkungen, für welche die jeweilige Partei nicht verantwortlich ist oder wegen anderer Umstände für die die Partei nicht verantwortlich ist: "HOHERE GEWALT") oder wird als diese verletzend oder als säumig betrachtet.

12.5 ZUKÜNFTIGE LEISTUNGSMERKMALE UND FUNKTIONEN. Der KUNDE bestätigt seine Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass alle Leistungsmerkmale und Funktionen von Dienstleistungen oder Produkten, auf welche die ELASTIC- Webseite oder andere Präsentationen oder Presseerklärungen Bezug nimmt, und die momentan nicht verfügbar oder nicht im Rahmen einer allgemein zugänglichen Veröffentlichung verfügbar sind, möglicherweise nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht geliefert werden. Die Entwicklung, Veröffentlichung und der Zeitpunkt aller Leistungsmerkmale und Funktionen mit denen unsere Produkte beschrieben werden, erfolgt nach freiem Ermessen von ELASTIC. Zusätzlich bestätigt der KUNDE, dass er Dienstleistungen und Produkte einzig auf Grundlage der Leistungsmerkmale und Funktionen erwirbt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses eines AUFTRAGSFORMULARS verfügbar sind und nicht in Erwartung zukünftiger Leistungsmerkmale oder Funktionen.

12.6 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND. Diese VEREINBARUNG unterliegt den Gesetzen der Bunderepublik Deutschland, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und dem UN- Kaufrecht (CISG), und ist ausschließlich nach deutschen Gesetzen zu interpretieren. Alle Streitigkeiten die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser VEREINBARUNG ergeben, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der zuständigen Gerichte in Berlin. Beide Parteien stimmen diesem persönlichen Gerichtsstand unwiderruflich zu und verzichten auf jegliche Einrede dagegen. Soweit eine Partei gegen Ziffer 7 verstößt, kann dies zu irreparablen Schäden bei der anderen Partei führen, so dass die andere Partei vorläufigen Rechtsschutz beanspruchen kann.

12.7 ABWERBEVERBOT. Während der Laufzeit dieser VEREINBARUNG und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Ablauf oder ab vorzeitiger rechtmäßiger Kündigung darf der KUNDE weder Arbeitnehmer oder andere Beschäftigte ("beschränkte Personen") von ELASTIC abwerben noch in irgendeiner Weise an sie herantreten mit der Absicht, (i) diesen beschränkten Personen eine Beschäftigung anzubieten, (ii) Dienstleistungen von ihnen auf deren eigene Rechnung zu erstehen, (iii) sie aufzufordern, ihre Dienstleistungen für einen Dritten und nicht für ELASTIC zu erbringen, oder (iv) ihnen Gelegenheit zu bieten, angeblich ähnliche Dienstleistungen wie die SUPPORTLEISTUNGEN als Scheingeschäft zu erbringen. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer, die (ohne spezifisch abgeworben zu sein) auf allgemeine Bewerbungsaufforderungen, Vermittlungsstellen oder ähnliches reagieren.

12.8 BENACHRICHTIGUNG. Jede Benachrichtigung und jegliche Kommunikation zwischen den Parteien gemäß dieser VEREINBARUNG wird als ordnungsgemäß abgegeben angesehen, wenn sie schriftlich erstellt und persönlich oder per E-Mail zugestellt wurde, sofern der Versender eine Bestätigungs-E-Mail erhalten hat oder innerhalb eines Tages eine zugestellte oder per Post gelieferte Kopie der Benachrichtigung nachfolgt, oder bei Versand per Post, wenn die Benachrichtigung ordnungsgemäß adressiert und frankiert, an die in dem AUFTRAGSFORMULAR angegebene Adresse des Empfängers versendet wurde. Benachrichtigungen an ELASTIC können an legal@elastic.co gesendet werden. Beide Parteien können von Zeit zu Zeit ihre Adresse zum Empfang von Benachrichtigungen

gemäß dieser Ziffer ändern, indem sie der anderen Partei diese Änderung gemäß dieser Ziffer 12.8 mitteilen.

12.9 KEIN VERZICHT. Wenn es eine der Parteien versäumt, auf die Erfüllung der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestehen oder diese durchzusetzen oder ein Recht oder einen Rechtsbehelf unter diesem Vertag auszuüben, ist dies nicht als ein Verzicht auf das Recht dieser Partei, diese Bestimmungen zu diesem oder einem anderen Anlass geltend zu machen oder sich darauf zu berufen, oder als eine Aufgabe dieses Rechts zu interpretieren.

12.10 BEZIEHUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN. Die Beziehung zwischen den Parteien hiernach, ist die zweier unabhängiger Vertragspartner, und nichts in dieser VEREINBARUNG soll dahingehend verstanden oder ausgelegt werden, dass eine Anstellung, eine Beauftragung oder ein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien besteht. Jede Partei ist allein verantwortlich für die Überwachung, Anweisung, Kontrolle und Bezahlung ihrer Angestellten, insbesondere aber nicht nur für Steuern, Abzüge und Rückstellungen, Erstattungen und Zusatzleistungen, und nichts in dieser VEREINBARUNG soll zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen einer Partei und den Arbeitnehmern der anderen Partei führen.

12.11 SALVATORISCHE KLAUSEL. Wenn eine Regelung dieser VEREINBARUNG unwirksam oder nicht durchsetzbar ist, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die Parteien werden die unwirksame oder nicht durchsetzbare Regelung durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung ersetzen, die dem, was die Parteien mit der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Regelung wirtschaftlich bezweckten, so nahe kommt, wie gesetzlich zulässig.

12.12 VORSCHLÄGE, IDEEN UND FEEDBACK. Vorbehaltlich der Verpflichtungen gemäß Ziffer 7 (VERTRAULICHE INFORMATIONEN), darf ELASTIC alle Vorschläge, Ideen und Feedback (FEEDBACK), das der KUNDE ELASTIC, VERBUNDENEN UNTERNEHMEN von ELASTIC oder deren jeweiligen Arbeitnehmern, DIENSTLEISTERN oder anderen Beauftragten hinsichtlich der SUPPORTLEISTUNGEN, der COMMUNITY SOFTWARE und/oder der GESCHÄFTSSOFTWARE zukommen lässt, frei nutzen, unwiderruflich, ohne zeitliche Beschränkung und für jeden Zweck. Die vorgehende Rechteinräumung geht nicht mit einer Rechenschaftspflicht gegenüber einer der vorstehenden Personen für die Nutzung des FEEDBACKS einher.

12.13 GANZE VEREINBARUNG. Diese VEREINBARUNG, zusammen mit allen von den Parteien abgeschlossenen AUFTRAGSFORMULAREN und der SUPPORTSERVICERICHTLINIE, die mit diesem Verweis Teil dieser VEREINBARUNG werden, stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich des Vertragszwecks dar und es tritt an Stelle von und es regelt alle vorherigen Angebote, Verträge oder andere Kommunikation zwischen den Parteien, mündlich oder schriftlich, hinsichtlich des Vertragszwecks. Im Falle eines Konflikts zwischen den vorgehend genannten Dokumenten, sollen die Dokumente in folgender Reihenfolge gelten: (i) das jeweilige AUFTRAGSFORMULAR (aber nur für den jeweiligen Auftrag); (ii) diese VEREINBARUNG; (iii) die SUPPORTLEISTUNGSRICHTLINIE. Es wird hiermit ausdrücklich klargestellt, dass der KUNDE, wenn er Aufträge oder ähnliche Dokumente im Zusammenhang mit dem Erwerb einer SUBSKRIPTION nutzt, dies nur für interne Verwaltungszwecke tut und nicht mit der Absicht, vertragliche Regelungen bereitzustellen.

12.14 Einkaufsbedingungen des KUNDEN oder ähnliche Dokumente entfalten keine Wirkung zwischen den Parteien und werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen, was die Parteien durch

Eingehen dieser VEREINBARUNG zum Ausdruck bringen. Die Vertragsdurchführung durch ELASTIC bedeutet in keinem Fall (i) die konkludente Annahme von Regelungen der Einkaufsbedingungen oder eines ähnlichen Dokuments; (ii) die Änderung dieser VEREINBARUNG; (iii) eine Vereinbarung durch welche die VEREINBARUNG geändert wird. Diese VEREINBARUNG kann nur durch eine jüngere, schriftliche Vereinbarung geändert werden, durch welche die VEREINBARUNG ausdrücklich geändert wird und die für ELASTIC und den KUNDEN von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern unterschrieben worden ist.

12.15 Im Falle eines Widerspruches zwischen der deutsch- und der englischsprachigen Version dieser VEREINBARUNG ist die englischsprachige maßgeblich.

v 1.0, May 30, 2017